Personengesellschaften, an denen nur ein einziger Gesellschafter beteiligt ist (hier: sog. Treuhandmodell), unterliegen nicht der Gewerbesteuer. Nach dem Gewerbebetriebsbegriff des § 15 Abs. 2 EStG werden mitunternehmerschaftliche Einkünfte nur dann erzielt, wenn der Betrieb auf Rechnung und Gefahr mehrerer Unternehmer („Mit“-Unternehmer) geführt wird.
Urteil des BFH vom 03.02.2010
Aktenzeichen: IV R 26/07
GmbHR 2010, 536
Betriebs-Berater 2010, 1452