Nach den Vorschriften der Gewerbeordnung kann die zuständige Ordnungsbehörde die Fortführung eines Gewerbes bei „ungeordneten wirtschaftlichen Verhältnissen“, insbesondere bei erheblichen Steuerschulden untersagen. Das Verwaltungsgericht Trier schränkt diese Befugnis für die Dauer eines laufenden Insolvenzverfahrens über das Vermögen des betroffenen Betriebs ein.
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht zur Verwaltung der gesamten Insolvenzmasse auf den Insolvenzverwalter über. Diesem obliegt es, die ordnungsmäßige Abwicklung bzw. Fortführung des Betriebs zu überwachen. Der Schuldner kann in dieser Zeit gar keine wirksamen Verfügungen mehr treffen. Zudem würde der Zweck des Insolvenzrechts, dem Schuldner einen Neustart zu ermöglichen, durch die Gewerbeuntersagung unterlaufen.
Urteil des VG Trier vom 14.04.2010
Aktenzeichen: 5 K 11/10.TR
NWB 2010, 1402