Wer auf dem Dach seines Wohnhauses eine Solaranlage betreibt und den Strom gegen Entgelt ins öffentliche Netz einspeist, wird – rechtlich gesehen – unternehmerisch tätig. Dies berechtigt die Gemeinde jedoch nicht zur Erhebung gewerblicher Abfallgebühren. Die nahe liegende Begründung des Verwaltungsgerichts Neustadt lautet: Bei der Stromerzeugung mit Sonnenlicht mittels einer Fotovoltaikanlage fällt naturgemäß kein Abfall an.
Urteil des VG Neustadt vom 05.03.2009
Aktenzeichen: 4 K 1029/08.NW
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