Die Vorschrift des § 73 Abs. 1a SGB V (Sozialgesetzbuch) regelt die Zuordnung zur haus- und fachärztlichen Versorgung abschließend. Diese grundlegende Trennung beider Versorgungsbereiche schließt es für das Bundessozialgericht grundsätzlich aus, dass ein niedergelassener oder angestellter Arzt gleichzeitig an der hausärztlichen und an der fachärztlichen Versorgung teilnimmt.
Urteil des BSG vom 13.02.2019
Aktenzeichen: B 6 KA 62/17 R
SGb 2019, 222