Bricht der Verkäufer eine eBay-Auktion vorzeitig ab, kommt ein wirksamer Kaufvertrag mit dem bis dahin Höchstbietenden zustande. Daran ändert auch ein für den Verkäufer äußerst ungünstiger Kaufpreis nichts. Nur in Ausnahmefällen bleibt ein Abbruch der Auktion oder des Sofort-Kaufen-Vorgangs folgenlos. Dies ist bei Verlust der Kaufsache (z.B. durch Diebstahl) oder bei Vorliegen eines Anfechtungsgrundes (z.B. Tippfehler) der Fall.
Das Amtsgericht Hamm stellt in diesem Zusammenhang klar, dass ein bei eBay eingestelltes Angebot auch vor Ablauf von 12 Stunden vor Versteigerungsende nicht ohne Rechtsfolgen für den Anbieter gegenüber dem Meistbietenden zurückgenommen werden kann. Dies gilt trotz der auf der Hilfeseite des eBay-Betreibers missverständlichen Hinweise. Maßgeblich sind insoweit ausschließlich die gesetzlichen Regelungen und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay, die unabhängig vom Zeitablauf einen vorzeitigen Abbruch des Angebots nur bei Vorliegen eines der vorgenannten Gründe zulassen.
Urteil des AG Hamm vom 14.09.2011
Aktenzeichen: 17 C 157/11
JurPC Web-Dok. 174/2011