Eine auf dem Wasser schwimmende Anlage ist mangels fester Verbindung mit dem Grund und Boden und wegen fehlender Standfestigkeit grundsteuerrechtlich kein Gebäude. Eine feste Verbindung stellt beispielsweise eine Abstützung mit Pfählen dar. Danach musste ein Hotelier für in einem Kanal schwimmende Pontons, auf denen sich gastronomische Event- und Konferenzräume befanden, keine Grundsteuer bezahlen.
Urteil des BFH vom 26.10.2011
Aktenzeichen: II R 27/10
DB 2012, 268