Ein Musikverlag erhob wegen zahlreicher Urheberrechtsverletzungen durch illegales Herunterladen von Musikdateien über eine Internet-Tauschbörse Klage gegen den Anschlussinhaber. In dem Verfahren stellte sich heraus, dass nicht der Beklagte, sondern dessen Ehefrau die Urheberrechtsverletzungen begangen hatte.
Das Oberlandesgericht Frankfurt verneinte eine Haftung des Anschlussinhabers für seine Ehefrau. Ein Ehepartner darf seinem Ehegatten seinen Internetanschluss überlassen, ohne ihn ständig überwachen zu müssen, solange er keine konkreten Anhaltspunkte für Rechtsverletzungen hat. Letzteres konnte der klagende Musikverlag nicht nachweisen und verlor demzufolge den Prozess.
Beschluss des OLG Frankfurt vom 22.03.2013
Aktenzeichen: 11 W 8/13
GRUR-RR 2013, 246
WRP 2013, 958