Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Auftraggebers, nach der der beauftragte Bauhandwerker für den Fall, dass er mit der Fertigstellung des Bauvorhabens in Verzug gerät, eine Vertragsstrafe i.H.v. 0,3 Prozent der Auftragssumme pro Werktag zu zahlen hat, ist für sich rechtlich nicht zu beanstanden. Soll der Handwerker nach den AGB jedoch uneingeschränkt auch für witterungsbedingte Verzögerungen einstehen müssen, so ist die Klausel wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam.
Urteil des BGH vom 06.12.2007
Aktenzeichen: VII ZR 28/07
BGHR 2008, 429
RdW 2008, 252