Eine Mutter wollte mit ihrem Sohn in die USA reisen. Wenige Tage vor dem Abflug ließ sie für den Filius beim Einwohnermeldeamt einen „vorläufigen Reisepass“ ausstellen. Beim Abflug stellte sich heraus, dass auch für das Kind ein zusätzliches Visum erforderlich gewesen wäre. Die Fluggesellschaft verweigerte daraufhin die Einreise. Der Flug konnte erst vier Tage später mit den inzwischen beschafften Papieren angetreten werden. Die Frau verlangte von der Gemeinde Schadensersatz von knapp 5.000 Euro, da sie von dem Beamten nicht auf das Erfordernis eines Visums hingewiesen wurde. Die Klage erwies sich als unbegründet.
Ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter bzw. unterbliebener Behördenauskunft scheiterte bereits daran, dass die Frau nicht nachweisen konnte, dass sie dem Mitarbeiter des Einwohnermeldeamts ihr Reiseziel genannt hatte. Nur dann aber hätte allenfalls eine Hinweispflicht bestanden. Im Übrigen ist es stets Sache des Reisenden, die notwendigen Informationen über Einreisebestimmungen einzuholen und sich rechtzeitig die erforderlichen Unterlagen zu beschaffen. Wer dies versäumt, hat für die nachteiligen Folgen selbst einzustehen.
Urteil des OLG Bamberg vom 12.01.2009
Aktenzeichen: 4 U 36/08
Pressemitteilung des OLG Bamberg