Beim Durchfahren eines Schlaglochs von 100 cm Länge, ca. 50 cm Breite und (an der tiefsten Stelle) ca. 10 bis 15 cm Tiefe wurde ein Pkw erheblich beschädigt. Der Halter nahm daraufhin die für den Straßenzustand verantwortliche Kommune auf Schadensersatz in Anspruch. Das Oberlandesgericht Köln wies die Klage mit der Begründung ab, eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht läge erst bei einer Tiefe von 20 Zentimetern vor. Mit weniger tiefen Straßenschäden müsse ein Autofahrer insbesondere nach einem Winter mit Frostaufbrüchen stets rechnen und sich durch entsprechend vorsichtige Fahrweise darauf einstellen.
Urteil des OLG Köln vom 31.05.2012
Aktenzeichen: 7 U 216/11
Pressemitteilung des OLG Köln