Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB haftet derjenige, der ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firmenbezeichnung mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers.
Die Einstandspflicht des Betriebsübernehmers entsprechend den Haftungsregeln des Handelsgesetzbuchs beschränkt sich auf Geschäftsverbindlichkeiten. Zu diesen gehören auch Steuern, nicht jedoch öffentlich-rechtliche Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung. Dementsprechend entschied das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, dass ein Firmennachfolger nicht für zu niedrig entrichtete Sozialversicherungsbeiträge seines Rechtsvorgängers haftet.
Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 13.08.2008
Aktenzeichen: L 4 R366/07
Pressemitteilung des LSG Rheinland-Pfalz