Kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich ein Dritter unbemerkt in das WLAN-Netz eines anderen eingeschlichen und dessen Internetanschluss benutzt hat, kann der Anschlussinhaber nicht für von seiner Internetkennung ausgehende Urheberrechtsverletzungen (hier Herunterladen von Musikdateien über unerlaubte Musiktauschbörse) in Anspruch genommen werden.
Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main im Fall eines Anschlussinhabers, der nachweisen konnte, dass er sich zum fraglichen Zeitpunkt des Urheberrechtsverstoßes im Urlaub befand. Das Gericht wies ausdrücklich darauf hin, dass ein privater Internetnutzer auch nicht verpflichtet ist, Schutzvorkehrungen gegen den Missbrauch seiner Anlage und seiner Zugangsdaten einzurichten. Das Gericht wies die Klage des Musikkonzerns schließlich ab.
Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 01.07.2008
Aktenzeichen: 11 U 52/07
CR 2008, 582