Verstößt die Bundesanstalt für Arbeit bei einer Stellenausschreibung im Internet gegen das Gebot der geschlechtsneutralen Ausschreibung, so kann dies in der Regel nicht dem Unternehmer angelastet werden, der den Auftrag zur Ausschreibung der Stelle erteilt hat. In dem vom Landesarbeitsgericht entschiedenen Fall hatte die Bundesanstalt eine unzulässig verkürzte Anzeige „Hotelfachfrau (Hotelfachmann, -frau)“ veröffentlicht. Das Gericht wies die Klage eines abgelehnten männlichen Stellenbewerbers auf Schadensersatz ab, da die nicht korrekte Anzeige kein hinreichendes Indiz für einen Diskriminierungswillen des Arbeitgebers darstellte.
Urteil des LAG Hamm vom 24.04.2008
Aktenzeichen: 11 Sa 95/08 (nicht rechtskr.)
RdV 2008, 161