Hat der Verkäufer eines Gebrauchtwagens gegenüber einem gewerblichen Käufer jegliche Gewährleistung rechtswirksam ausgeschlossen („ohne jegliche Garantie … bezüglich der Eigenschaften“), ist die Kilometerangabe in dem schriftlichen Gebrauchtwagenkaufvertrag – ohne zusätzliche Erklärungen des Verkäufers – in der Regel nicht als Garantie zu verstehen. Eine eventuelle Manipulation des Kilometerstandes durch einen Vorbesitzer kann daher keine Haftung des Verkäufers begründen.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 06.10.2011
Aktenzeichen: 9 U 8/11
DAR 2011, 706
BB 2011, 2754