Das Landgericht Düsseldorf hatte sich mit der Frage zu befassen, ob der Betreiber einer Internetplattform, auf der Inhaber von registrierten Domains ihre Domain zum Verkauf anbieten können, für Markenrechtverletzungen der Domaininhaber haftet. Die Richter verneinten dies mit der Begründung, dass es dem Betreiber nicht zuzumuten ist, für jede „geparkte“ Domain eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Eine solche Prüfung würde praktisch die Beschäftigung eines Markenrechtsexperten erforderlich machen, der die Inhalte laufend nach etwaigen Rechtsverstößen kontrolliert.
Urteil des LG Düsseldorf vom 14.10.2008
Aktenzeichen: 14c O 146/08
Pressemitteilung des LG Düsseldorf