Einem Reisevermittler steht kein Anspruch auf Handelsvertreterprovision zu, wenn der Reiseveranstalter die Reise absagt, weil die dem Kunden mitgeteilte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht worden ist und er die Durchführung der Reise ausdrücklich unter den Vorbehalt des Erreichens einer Mindestteilnehmerzahl gestellt hat.
Der Vermittler kann sich auch nicht auf die Bestimmung des § 87a Abs. 3 S. 2 HGB berufen, wonach sein Anspruch bestehen bleibt, wenn die Nichtausführung des Vertrages auf Umständen beruht, die der Unternehmer zu vertreten hat oder die zumindest in seinen Risikobereich fallen. Die Anwendung dieser Vorschrift ist für den Bundesgerichtshof durch die ausdrückliche Vorbehaltsregelung ausgeschlossen.
Urteil des BGH vom 23.01.2014
Aktenzeichen: VII ZR 168/13
EBE/BGH 2014, 66