Eine Steuerermäßigung für sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen gemäß § 35a Abs. 2 EStG ist nur möglich, wenn es sich um Renovierungen, Sanierungen und Modernisierungen sowie Erhaltungsmaßnahmen handelt. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn ein Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses Reparaturen an der angemieteten Wohnung durchführen lässt. Jedoch kann ein Mieter einer Wohnung die Steuerermäßigung auch für Leistungen beanspruchen, die nicht von ihm, sondern von seinem Vermieter in Auftrag gegeben wurden, wenn der Mieter vertraglich verpflichtet ist, diese Leistungen finanziell zu tragen und der Vermieter hierüber abrechnet.
Nicht abzugsfähig sind hingegen Pauschalen für Handwerkerleistungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen, die vom Mieter unabhängig davon zu zahlen sind, ob und ggf. in welcher Höhe tatsächlich Aufwendungen anfallen. Bei Vereinbarungen, die sich – wie auch im vorliegenden Fall – häufig bei Mietverträgen über Dienstwohnungen finden, fehlt es an der für die Abzugsfähigkeit notwendigen Verpflichtung des Vermieters zur Abrechnung.
Urteil des BFH vom 05.07.2012
Aktenzeichen: VI R 18/10
NZM 2013, 43
NJW 2013, 335