Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Bürgschaftsverträge zwischen Kreditinstituten und bürgenden oder mithaftenden Angehörigen des Kreditnehmers in der Regel unwirksam, wenn die Angehörigen hinsichtlich der Höhe der Haftung wirtschaftlich erkennbar überfordert sind.
Die danach unwirksame Bürgschaftsvereinbarung wird auch nicht dadurch wieder wirksam, dass die Bank einseitig nachträglich auf den Teil ihrer Forderungen verzichtet, die zur finanziellen Überforderung des Bürgen geführt haben, um so rückwirkend die im Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse für den Bürgen bestehende Zwangslage zu beseitigen. Für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit eines Bürgschaftsvertrags ist – so das Oberlandesgericht Saarbrücken – alleine auf die Verhältnisse im Zeitpunkt seines Abschlusses abzustellen.
Urteil des OLG Saarbrücken vom 07.08.2008
Aktenzeichen: 8 U 502/07-141
OLGR Saarbrücken 2008, 894