Haben sich schwerbehinderte Menschen um einen Arbeitsplatz bei einem öffentlichen Arbeitgeber beworben oder sind sie von der Bundesagentur für Arbeit oder einem von dieser beauftragten Integrationsfachdienst vorgeschlagen worden, sind sie zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, sofern nicht die fachliche Eignung offensichtlich fehlt (§ 82 Abs. 2 SGB IX – Sozialgesetzbuch). Wird einem Schwerbehinderten ein Vorstellungsgespräch versagt, so kann ein Verstoß gegen diese Vorschrift und damit eine Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vorliegen. Dem Schwerbehinderten kann in einem solchen Fall ein Entschädigungsanspruch zustehen.
Hat ein nicht zum Bewerbungsgespräch eingeladener Schwerbehinderter deshalb bereits Schadensersatzansprüche geltend gemacht, führt ein nachträglich ermöglichtes Bewerbungsgespräch nicht zu einer Heilung der Diskriminierung. Zum einen sehen weder das AGG noch das SGB eine derartige Heilungsmöglichkeit vor. Zum anderen gibt eine nachträgliche Einladung zu einem Vorstellungsgespräch dem schwerbehinderten Bewerber nach Einschätzung des Bundesarbeitsgerichts nicht dieselben Chancen wie eine ursprüngliche Einladung. Insbesondere dürfte der Arbeitgeber durch das Sich-zur-Wehr-Setzen des nicht eingeladenen Bewerbers nicht unbeeinflusst in das Bewerbungsgespräch gehen. Ein Verstoß kann auf diese Weise auch dann nicht rückgängig und damit ungeschehen gemacht werden, wenn sich der Arbeitgeber darauf beruft, die Bewerbungsunterlagen seien durch ein Büroversehen an den Bewerber zurückgeschickt worden.
Urteil des BAG vom 22.08.2013
Aktenzeichen: 8 AZR 563/12
NJW 2014, 174
BB 2014, 179