Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können (tarifliche) Ausschlussfristen hinsichtlich der Lohnansprüche des Arbeitnehmers, die vom Ausgang eines Kündigungsschutzverfahrens abhängen, durch Erhebung der entsprechenden Klage gewahrt werden. Nun weist das Bundesarbeitsgericht darauf hin, dass durch Erhebung einer Kündigungsschutzklage nicht gleichermaßen die Verjährung von Zahlungsansprüchen des Arbeitnehmers wegen Annahmeverzugs des Arbeitgebers nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt wird. Hier ist der Arbeitnehmer daher gehalten, seine Lohnansprüche rechtzeitig durch Erhebung einer Zahlungsklage oder Beantragung eines Mahnbescheids zu sichern.
Urteil des BAG vom 24.06.2015
Aktenzeichen: 5 AZR 509/13
jurisPR-ArbR 44/2015 Anm. 2
NZA 2015, 1256