Kann die Witwe eines im Straßenverkehr tödlich Verunglückten nicht beweisen, dass sich dieser auf dem Weg zur Arbeitsstätte befand, steht ihr gegenüber der Berufsgenossenschaft kein Anspruch auf Hinterbliebenenrente zu. In dem vom Hessischen Landessozialgericht entschiedenen Fall hatte ein Rechtsanwalt und Notar zwar eine Fahrt zum Gericht geplant, um dort das Grundbuch einzusehen. Der Unfall ereignete sich jedoch nicht auf direktem Weg dorthin. Somit blieben erhebliche Zweifel am tatsächlichen Fahrtziel des Juristen. Diese Unklarheit ging zulasten der anspruchsstellenden Witwe. Das Gericht lehnte den Rentenanspruch ab.
Urteil des Hessischen LSG vom 20.05.2008
Aktenzeichen: L 3 U 9/07
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