Eine Bank, die einen Kunden über eine Kapitalanlage berät, muss ungefragt auf den Erhalt von Provisionen hinweisen (sog. Kickback-Rechtsprechung). Diese mittlerweile von einer Reihe von Obergerichten vertretene Rechtsauffassung gilt jedoch nicht (uneingeschränkt) für freie, nicht bankmäßig gebundene Anlageberater.
Für den Bundesgerichtshof besteht jedenfalls dann keine Verpflichtung für den Berater, ungefragt über eine von ihm bei der empfohlenen Anlage erwartete Provision aufzuklären, wenn der Anleger selbst keine Provision an den Berater zahlt und offen ein Agio oder Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung ausgewiesen werden. Bei dieser Konstellation kann der Anleger gerade nicht annehmen, dass die Beratungsleistung kostenlos erbracht wird.
Urteil des BGH vom 03.03.2011
Aktenzeichen: III ZR 170/10
BB 2011, 1035
NJW-RR 2011, 913