Ein Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einem Arbeitnehmer zu Gesprächen im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) die Hinzuziehung eines Rechtsbeistands zu gestatten. Derartige BEM-Gespräche dienen – so die Begründung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz – dem Erhalt des Arbeitsplatzes, sodass kein zwingendes Bedürfnis zur Anwesenheit eines Rechtsbeistandes besteht.
Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 18.12.2014
Aktenzeichen: 5 Sa 518/14
ArbRB 2015, 33