Ein Anlieger setzte sich erfolgreich gegen einen städtischen Gebührenbescheid für Straßenreinigung zur Wehr. Er beanstandete, dass er als Anlieger einer Durchgangsstraße wegen der aufwendigeren Reinigung mehr zahlen sollte, als die in sonstigen Gemeindestraßen ansässigen Grundstückseigentümer. Auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof sah in der Gebührenerhebung einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, Anlieger ohne Einschränkung oder Ausgleich der vollen Abgabenpflicht zu unterwerfen, wenn und soweit die Straßenreinigung auch dem Allgemeininteresse an sauberen Straßen dient.
Wird also die Straßenreinigung in einer Gemeinde nicht allein für Anliegerstraßen und damit ausschließlich im besonderen Interesse der Anlieger, sondern auch für Straßen, die sowohl dem Anlieger- als auch dem Durchgangsverkehr dienen, und damit zugleich im Allgemeininteresse durchgeführt, dürfen diese (Mehr-)Kosten nicht den Anliegern aufgebürdet werden.
Urteil des Hessischen VGH vom 11.05.2011
Aktenzeichen: 5 A 3081/09
Gemeindehaushalt 2011, 166