Ein Unternehmen muss auf seiner Homepage insbesondere die im Handelsregister eingetragene Firma, ein vertretungsberechtigtes Organ, die Handelsregisternummer, das Handelsregistergericht, die korrekte ladungsfähige Anschrift sowie die Telefon- und ggf. Faxnummer angeben (Impressum). Diese Pflicht besteht jedoch nicht, wenn sich die Internetseite durch einen „Baustellenhinweis“ erkennbar im Auf- bzw. Umbau befindet und lediglich das Firmenlogo und einen Firmenslogan enthält. In dem Fall dient der Internetauftritt zu diesem Zeitpunkt nicht dem Zweck der Verfolgung wirtschaftlicher Interessen. Das gilt jedenfalls dann, wenn mit dem abgebildeten Slogan (hier einer Werbeagentur) keine konkreten Leistungen beworben werden.
Urteil des LG Düsseldorf vom 15.12.2010
Aktenzeichen: 12 O 312/10
RdW Heft 5/2011, Seite VI