Der Insolvenzverwalter kann nach § 133 Insolvenzordnung Rechtshandlungen (insbesondere Zahlungen) des in Insolvenz gegangenen Unternehmers (Insolvenzschuldner) anfechten, die dieser in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach dem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat.
Eine Anfechtung scheidet jedoch aus, wenn nicht persönlich haftende Gesellschafter eine Verbindlichkeit der Gesellschaft auf deren Veranlassung gegenüber einem Gläubiger ausgleichen. In einem derartigen Fall liegt zumindest dann keine Gläubigerbenachteiligung vor, wenn die Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft zur Zahlung nicht verpflichtet waren.
Beschluss des BGH vom 16.10.2008
Aktenzeichen: IX ZR 147/07
NJW-Spezial 2009, 22
NZG 2009, 102