Das Oberlandesgericht Koblenz hat es dem Betreiber einer Klinik für Schönheitsoperationen verboten, im Internet mit Fotos zu werben, die Patientinnen im Rahmen einer vergleichenden Darstellung vor und nach einem plastisch-chirurgischen Eingriff zeigen.
Eine solche Präsentation der Bilder stellt einen Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Satz 3 HWG (Heilmittelwerbegesetz) dar. Nach dieser Bestimmung darf für Schönheitsoperationen nicht mit einer vergleichenden Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff geworben werden. An der Unzulässigkeit der Bilddarstellung änderte für das Gericht auch nichts, dass die beanstandeten Bilder auf der Internetseite der Klinik erst nach einer Registrierung aufgerufen werden konnten und das Bildmaterial nur den Patienten zugänglich gemacht werden sollte, die sich schon eingehend informiert hatten. Das gesetzliche Verbot lässt diesbezüglich keine Ausnahmen zu.
Urteil des OLG Koblenz vom 08.06.2016
Aktenzeichen: 9 U 1362/15
PaPfleReQ 2016, 39