Nach europarechtlichen Bestimmungen darf die Angabe „Winzer“ nur für Wein verwendet werden, der ausschließlich aus in dem jeweiligen Betrieb erzeugten Trauben stammt und vollständig dort hergestellt worden ist. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hält diese Vorschrift für die Herstellung und den Vertrieb von Weinschorle nicht für anwendbar.
Anders als beim Wein erweckt die Bezeichnung „Winzerschorle“ bei einem verständigen Verbraucher nicht die Vorstellung, dass es sich um eine vom Winzer hergestellte Weinschorle handelt. Danach stellt es keine Irreführung der Verbraucher dar, wenn ein Einzelhandelsunternehmen unter der Bezeichnung „Winzerschorle“ eine mit von einer Weinkellerei zugekauftem Wein und dem Wasser des eigenen Mineralbrunnens hergestellte Weinschorle vertreibt.
Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 11.09.2013
Aktenzeichen: 8 A 10219/13.OVG
GRURPrax 2013, 480