Lebensmittel dürfen nicht in einer zur Täuschung oder Irreführung des Verbrauchers geeigneten Weise gekennzeichnet werden. Dementsprechend untersagte eine Lebensmittelaufsichtsbehörde einem Fleischhersteller, eines seiner Produkte mit der Bezeichnung „Wiener Schnitzel vom Schwein“ in den Handel zu bringen.
Das Verwaltungsgericht Arnsberg sah dies nicht ganz so streng. Zwar war auch dem Gericht bewusst, dass ein „Wiener Schnitzel“ streng genommen aus Kalbfleisch hergestellt wird. In Deutschland versteht jedoch die Mehrzahl der Verbraucher unter dem Begriff nicht mehr ausschließlich ein Kalbsschnitzel, sondern ein paniertes Schnitzel schlechthin. Dies leitete das Gericht aus Begriffsverwendungen in Rezeptsammlungen und auf Speisekarten insbesondere von Kantinen her. Im konkreten Fall kam hinzu, dass durch den Zusatz „vom Schwein“ für jedermann sofort und ohne jeden Restzweifel erkennbar war, dass im konkreten Fall wie auch bei dem häufig verwendeten Begriff „Schnitzel Wiener Art“ ein Schweineschnitzel und eben gerade kein Kalbsschnitzel angeboten wird.
Urteil des VG Arnsberg vom 26.10.2009
Aktenzeichen: 3 K 3516/08
Pressemitteilung des VG Arnsberg