Wird ein Produkt mit einem positiven Testergebnis der Stiftung Warentest beworben, stellt es keine Irreführung der Verbraucher dar, wenn nicht darauf hingewiesen wird, dass mit gleicher Gesamtnote bewertete Konkurrenzprodukte bessere Punktwerte aufweisen. In dem vom Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg entschiedenen Fall waren 12 Blutdruckmessgeräte mit „gut“ bewertet worden, davon drei mit dem Punktwert 1,7 und eines mit dem Punktwert 1,8, also geringfügig besser als das in der beanstandeten Werbung angepriesene Produkt (Punktwert 1,9). Die Note „sehr gut“ wurde in dem Test nicht vergeben.
Bewegt sich – wie bei dieser Konstellation – das Spitzenfeld des Testergebnisses nicht nur innerhalb ein und derselben Notenstufe („gut“), sondern weist es auch nur geringfügige Punktabstände auf, stellt die Mitteilung über das Rangverhältnis der Bewertung keine für die Kaufentscheidung des Verbrauchers wesentliche Information im Sinne des § 5a UWG dar. Wesentlich wäre eine solche Information nur dann, wenn nennenswerte Rangunterschiede – etwa bei Existenz in einer besseren Notenstufe bewerteter Konkurrenzprodukte – vorlägen, was hier nicht der Fall war.
Beschluss des Hanseatischen OLG Hamburg vom 14.11.2013
Aktenzeichen: 3 U 52/13
ZIP 2014, 430