In der Teilungserklärung einer Eigentumswohnanlage war geregelt, dass die Ausübung eines Gewerbes oder Berufes in einer Wohnung nur mit Zustimmung des Verwalters zulässig ist. Die Zustimmung durfte nur aus wichtigem Grund, insbesondere wenn die Ausübung des Gewerbes eine unzumutbare Beeinträchtigung anderer Eigentümer befürchten lässt, verweigert oder von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden.
Der Verwalter ist nach einer Entscheidung des Landgerichts Köln berechtigt, die Zustimmung zu verweigern, wenn in einer Wohnung eine entgeltliche Kindertagespflege betrieben wird, in der bis zu fünf Kleinkinder ganztägig betreut werden. Der mit der ganztägigen Betreuung der Kinder verbundene erhöhte Lärmpegel sowie die gesteigerte Besucherfrequenz und damit einhergehende Störungen wie vermehrter Schmutz im Treppenhaus, größere Unruhe im Haus und erhöhtes Müllaufkommen können zu Beeinträchtigungen in einem Wohnhaus führen, die für die übrigen Wohnungseigentümer unzumutbar sind. Insoweit ist der Betrieb einer Kindertagespflege mit mehreren (wechselnden) Kleinkindern nicht mit einer kinderreichen Familie zu vergleichen. Im Ergebnis durfte der Verwalter die Zustimmung zu der Nutzung verweigern.
Urteil des LG Köln vom 11.08.2011
Aktenzeichen: 29 S 285/10
ZMR 2012, 39
MDR 2012, 457