Eine Klageschrift mit eingescannter Unterschrift entspricht nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form für eine wirksame Klageerhebung. Mit der Übermittlung einer solchen elektronischen Nachricht ist eine Klagefrist nicht gewahrt.
Urteil des VG Minden vom 17.06.2010
Aktenzeichen: 12 L 212/10
JurPC Web-Dok. 122/2010