Das Recht zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen steht u.a. jedem Mitbewerber zu (§ 8 Abs. 1, Nr. 1 UWG). Im Internethandel ist ein derartiges Wettbewerbsverhältnis zu verneinen, wenn im zeitlichen Zusammenhang mit der Abmahnung die Internetpräsentation des Antragstellers offline gestellt war und auch ein Testkauf auf seiner Seite nicht durchgeführt werden konnte.
Beschluss des OLG Hamm vom 22.08.2009
Aktenzeichen: 4 W 88/09
JurPC Web-Dok. 263/2009