Hat der Bauherr ausdrücklich erklärt, das Werk sei wegen eines Mangels (hier Estrich) nicht abnahmefähig, schließt dies eine anschließende konkludente Abnahme durch Ingebrauchnahme der Sache aus, wenn zwischen Mängelrüge und Ingebrauchnahme vom Bauhandwerker nicht nachgebessert wurde. Dies gilt erst recht, wenn der Bauherr unter Terminzwang einziehen musste.
Urteil des OLG Stuttgart vom 19.04.2011
Aktenzeichen: 10 U 116/10
jurisPR-PrivBauR 10/2011, Anm. 5