Wird eine Immobilie als „seniorengerecht“, „altersgerecht“, „behindertengerecht“ oder „barrierefrei“ angeboten, sollte sich der Käufer über die recht unterschiedliche Bedeutung dieser Begriffe klar werden. Oftmals handelt es sich dabei um wenig konkrete Werbeaussagen. So entschied das Oberlandesgericht Koblenz, dass der Begriff „seniorengerecht“ nicht gleichbedeutend mit der Bezeichnung „behindertengerecht“ und „barrierefrei“ ist. Eine seniorengerechte Wohnung muss danach nicht zwangsläufig mit einem Rollstuhl oder Rollator benutzbar sein. Ebenso wenig muss es in Bädern und Toiletten Haltegriffe geben.
Urteil des OLG Koblenz vom 25.02.2011
Aktenzeichen: 10 U 1504/09
MDR 2011, 1166