Banken und Sparkassen dürfen in Allgemeinen Bankbedingungen ihren Kunden nicht zusätzliche Kontoführungsgebühren für Darlehenskonten auferlegen. Die Verwaltung von Zins- und Tilgungszahlungen liegt allein im Interesse des Kreditinstituts und darf daher nicht den Kunden in Rechnung gestellt werden. Anders lautende Vertragsklauseln benachteiligen Bankkunden in unzumutbarer Weise.
Hinweis: In einem ähnlich gelagerten Fall hielt das Oberlandesgericht Stuttgart (2 U 30/10) die Kontoführungsgebühr für rechtens. In dieser Sache steht noch die Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs aus (XI ZR 388/10).
Urteil des OLG Karlsruhe vom 08.02.2011
Aktenzeichen: 17 U 138/10
BB 2011, 450