Ein Gesamtschullehrer verlangte von seinem Dienstherrn die Erstattung der Kosten für sein häusliches Arbeitszimmer (anteilige Miete, Einrichtung, PC etc.), auf das er zur Unterrichtsvor- und -nachbereitung angewiesen sei. Er berief sich dabei auf § 670 BGB, der besagt, dass der Auftraggeber zum Ersatz der Aufwendungen verpflichtet ist, die der Auftragnehmer den Umständen nach für erforderlich halten darf.
Das Bundesarbeitsgericht lehnte eine entsprechende Anwendung der für das Auftragsrecht geltenden Vorschrift ab, da der Anstellungsvertrag hinsichtlich des begehrten Aufwendungsersatzanspruchs keine Regelungslücke aufwies. Vielmehr wurde insoweit bewusst auf eine vertragliche Regelung verzichtet. Dem Lehrer steht daher nur offen, die Aufwendungen für sein häusliches Arbeitszimmer im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten als Werbungskosten steuerlich geltend zu machen.
Urteil des BAG vom 12.04.2011
Aktenzeichen: 9 AZR 14/10
BB 2011, 1075
ArbuR 2011, 226
Ein wichtiges Kriterium für die steuerliche Absetzbarkeit eines häuslichen Arbeitszimmers ist die praktisch ausschließliche berufliche Verwendung des Raums. Das Vorhandensein einer Schlafmöglichkeit kann damit vom Finanzamt als Gegenargument für die Anerkenntnis des Arbeitszimmers angeführt werden, auch wenn das Bett laut Aussage des Steuerpflichtigen nur als Gästebett benutzt wird. Weiterführende Infos finden Sie hier.