Ist im Rahmen eines Rechtsstreits die Meinung eines Sachverständigen erforderlich, bestimmt das Gericht durch Beweisbeschluss einen Gutachter. Die Kosten hat die unterliegende Partei zu tragen. Anderes gilt bei Privatgutachten, die von einer Prozesspartei in Auftrag gegeben und im Prozess zu Beweiszwecken vorgelegt werden. Ein Erstattungsanspruch besteht dann nur bei gerichtlich festgestellter Notwendigkeit des Gutachtens.
Die Einholung eines Privatgutachtens (hier im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens) durch einen Beteiligten ist daher nur – ausnahmsweise – als notwendig anzuerkennen, wenn er mangels genügender eigener Sachkunde seine Behauptungen nur mithilfe des eingeholten Gutachtens darlegen oder unter Beweis stellen kann. Maßgeblicher Zeitpunkt ist die Entscheidung über die Beauftragung des Sachverständigen.
Wird das Privatgutachten ohne das Bestehen einer solchen „prozessualen Notlage“ eingeholt und in den Prozess eingeführt, sind die dafür entstandenen Kosten auch dann nicht erstattungsfähig, wenn Prozessgegner und Gericht im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzung auf dieses Gutachten eingehen.
Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 17.02.2015
Aktenzeichen: 3 S 2432/14
DÖV 2015, 492
BauR 2015, 1024