„Ich hätte da ‚mal eine Frage …“ Mit dieser Einleitung bringen (potenzielle) Mandanten gerne zum Ausdruck, dass sie von einem Rechtsanwalt (zunächst) eine kostenlose Beratung erwarten. Auf diese weitverbreitete Fehlvorstellung weist das Amtsgericht Wiesbaden in einer aktuellen Entscheidung hin. In der Regel ist in solchen Fällen von der stillschweigenden Vereinbarung eines Vertrages über eine anwaltliche Erstberatung auszugehen. Nur wenn der Mandant von einer offensichtlichen Fehlvorstellung über die Entgeltlichkeit ausgeht oder Zahlungsprobleme erwähnt, ist der Anwalt gehalten, auf die Vergütungspflicht ausdrücklich hinzuweisen. Im Regelfall muss der Mandant die Beratungsgebühr tragen.
Urteil des AG Wiesbaden vom 08.08.2012
Aktenzeichen: 91 C 582/12 (18)
RVGreport 2012, 378