Nach § 22 Abs. 1 WEG können bauliche Veränderungen und Aufwendungen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, beschlossen oder verlangt werden, wenn jeder Wohnungseigentümer zustimmt, dessen Rechte durch die Maßnahmen über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, soweit die Rechte eines Wohnungseigentümers nicht in der vorgenannten Weise beeinträchtigt werden.
Hierzu hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Wohnungseigentümer, der einer baulichen Maßnahme (hier Sanierung eines Schwimmbades) nicht zugestimmt hat, von den mit der Maßnahme verbundenen Kosten stets befreit ist. Darauf, ob seine Zustimmung gemäß § 22 Abs. 1 i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG erforderlich war oder nicht, kommt es hierbei nicht an. Der die Zustimmung ablehnende Wohnungseigentümer kann in einem derartigen Fall die Kostenfreistellung (insb. von einer Umlage für die bauliche Maßnahme) auch noch nach Bestandskraft des Beschlusses über die Durchführung der baulichen Maßnahme verlangen, sofern in dem Beschluss die Kostenverteilung nicht abschließend geregelt wurde.
Urteil des BGH vom 11.11.2011
Aktenzeichen: V ZR 65/11
NZM 2012, 174
ZMR 2012, 213