Eine gesetzliche Krankenkasse ist auch dann nicht zur Übernahme der Kosten für eine operative Bauchdeckenstraffung verpflichtet, wenn die bestehende Fettschürze nach massiver Gewichtsreduktion zu psychischen Leiden der betroffenen Versicherungsnehmerin führt. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen begründete seine Entscheidung damit, dass psychische Leiden nach höchstrichterlicher Rechtsprechung vorrangig durch Psychiater oder Psychologen zu behandeln sind und in der Regel keinen operativen Eingriff rechtfertigen.
Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 10.07.2017
Aktenzeichen: L 16 KR 13/17
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