Bausparkassen, die versuchen, sich aus für sie wegen der derzeitigen Zinstiefphase ungünstigen Verträgen zu lösen, beschäftigen regelmäßig die Gerichte. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat die Kündigung eines zuteilungsreifen Bausparvertrags durch die Bausparkasse für unwirksam erklärt, da die Bausparkasse, die in der Ansparphase rechtlich als Darlehensnehmer anzusehen ist, das Darlehen noch nicht vollständig empfangen hat. Dies ist erst der Fall, wenn die Bausparsumme durch die Zahlungen des Bausparers erreicht ist und nicht bereits dann, wenn der Bausparvertrag zuteilungsreif ist.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 08.11.2016
Aktenzeichen: 17 U 185/15
Pressemitteilung des OLG Karlsruhe