Besteht in einem Unternehmen ein Betriebsrat, reicht es für die wirksame Einführung von Kurzarbeit nicht aus, wenn der Arbeitgeber nach dem einschlägigen Tarifvertrag ermächtigt ist, Kurzarbeit mit Zustimmung des Betriebsrats einzuführen. Erforderlich ist stets der Abschluss einer entsprechenden Betriebsvereinbarung. Fehlt eine solche, kann ein Arbeitnehmer die Differenz zwischen dem Kurzarbeitergeld und seinem vollen Bruttolohn verlangen.
Urteil des LAG Mainz vom 12.08.2010
Aktenzeichen: 10 Sa 160/10
jurisPR-ArbR 7/2011, Anm. 3