Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache unterliegen gemäß § 548 Abs. 1 Satz 1 BGB der kurzen Verjährungsfrist von sechs Monaten. Hat der Mieter einer Eigentumswohnung bei seinem Auszug Schäden am Gemeinschaftseigentum (hier Aufzug) verursacht, steht der Eigentümergemeinschaft ein Schadensersatzanspruch zu. Der Bundesgerichtshof vertritt die Auffassung, dass die mietrechtliche Vorschrift des § 548 Abs. 1 BGB auf einen Ersatzanspruch einer Wohnungseigentümergemeinschaft wegen der Beschädigung von Gemeinschaftseigentum durch einen Mieter nicht anwendbar ist. Der Anspruch der Gemeinschaft unterliegt vielmehr der Regelverjährung von drei Jahren.
Urteil des BGH vom 29.06.2011
Aktenzeichen: VIII ZR 349/10
NZM 2011, 639
MDR 2011, 971