Ein Grundstückseigentümer kann von einem Nachbarn wegen der von dessen Bäumen herüber fallenden Blätter nur dann eine Geldentschädigung wegen höheren Zeitaufwands für die Laubentfernung verlangen, wenn die Nachteile, die er durch den Laubfall erleidet, das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen.
Beträgt der Zeitaufwand für die Entfernung der Blätter von den Nachbarbäumen – wie hier durch einen Sachverständigen festgestellt – nur ein Achtel des gesamten Zeitaufwands für die Gartenpflege, steht dem betreffenden Grundstückseigentümer keine „Laubrente“ zu. Dementsprechend wies das Oberlandesgericht Karlsruhe die Klage einer Grundstückseigentümerin ab, die von der Gemeinde eine jährliche Entschädigung von fast 4.000 Euro für die Beseitigung des Laubs von zwei angrenzenden Eichen verlangt hatte.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 10.09.2009
Aktenzeichen: 6 U 184/07
Wirtschaftswoche Heft 40/2009, Seite 128