Ein in das Handelsregister eingetragener Beschluss der Hauptversammlung oder Versammlung der Gesellschafter einer GmbH (oder einer anderen eintragungspflichtigen Gesellschaft) kann als nichtig gelöscht werden, wenn er durch seinen Inhalt zwingende gesetzliche Vorschriften verletzt und seine Beseitigung im öffentlichen Interesse erforderlich erscheint (§ 398 FamFG).
Nach dieser Vorschrift darf das Registergericht nur solche Gesellschafterbeschlüsse löschen, die wegen ihres gesetzwidrigen Inhalts, nicht aber wegen anderer Mängel nichtig sind. Dementsprechend wies das Kammergericht Berlin einen Antrag einer GmbH zurück, mit dem diese die Löschung der Eintragung der Abberufung eines Geschäftsführers erreichen wollte, weil sich der Gesellschafterbeschluss nachträglich wegen eines Formfehlers als unwirksam erwiesen hatte. In einem solchen Fall bleibt der Gesellschaft nur der Weg, die Eintragung durch eine Nichtigkeitsfeststellungs- und Anfechtungsklage zu beseitigen.
Beschluss des KG Berlin vom 08.08.2012
Aktenzeichen: 12 W 23/12
NZG 2012, 1192
ZIP 2012, 2324