Der Besteller eines Werks (hier Fassadenarbeiten an einem denkmalgeschützten Haus) kann seine Mängelrechte nach § 634 BGB grundsätzlich erst nach Abnahme des Werks mit Erfolg geltend machen. Er kann jedoch berechtigt sein, von seinen Gewährleistungsansprüchen ohne Abnahme Gebrauch zu machen, wenn er nur noch Schadensersatz statt der (Nach-)Erfüllung oder Minderung des Werklohns verlangt oder wenn er zum Ausdruck bringt, unter keinen Umständen mehr mit dem Unternehmer zusammenarbeiten zu wollen. Allein das Verlangen eines Vorschusses für die Beseitigung eines Mangels im Wege der Selbstvornahme genügt dafür allerdings nicht.
Urteil des BGH vom 19.01.2017
Aktenzeichen: VII ZR 301/13
NZBau 2017, 216