Nachdem ein Mieter das Honorar an einen Immobilienmakler für die Vermittlung einer Mietwohnung bezahlt hatte, erfuhr er, dass der Vermittler bei dem Wohnungsunternehmen angestellt ist, das mit der Verwaltung des Mietshauses betraut war. Er verlangte daraufhin die gezahlte Provision zurück und bekam schließlich auch vom Landgericht Hamburg Recht.
Einem Mitarbeiter eines Wohnungsverwaltungsunternehmens, der als solcher auf der Internetseite des Unternehmens präsentiert wird und unter einer Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Unternehmens erreichbar ist, steht kein Anspruch auf Maklerprovision wegen Vermittlung einer Wohnung aus dem Verwaltungsbestand zu. Durch die besondere Nähe des Vermittlers zur Hausverwaltung besteht die Gefahr, dass er im Konfliktfall die Interessen des Wohnungssuchenden gegenüber dem Eigentümer nicht hinreichend wahrt. Somit konnte der Angestellte nicht zugleich gegenüber Wohnungssuchenden als Makler mit entsprechendem Provisionsanspruch auftreten.
Urteil des LG Hamburg vom 27.02.2009
Aktenzeichen: 320 S 89/08
NJW-RR 2009, 1286
ZMR 2009, 773