Ein Kapitalanleger wollte über einen Immobilienmakler mehrere Eigentumswohnungen erwerben. Der daraufhin abgeschlossene Kaufvertrag konnte jedoch nicht umgesetzt werden, da die Nachranggläubiger nicht bereit waren, Löschungsbewilligungen zu erteilen. Die das Geschäft finanzierende Bank empfahl dem Käufer deshalb, die Eigentumswohnungen in dem zwischenzeitlich eingeleiteten Zwangsversteigerungsverfahren zu erstehen. Auf diesem Weg erwarb der Mann fünf Eigentumswohnungen. Der Makler verlangte daraufhin die vereinbarte Vermittlungsprovision.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main sah den Provisionsanspruch nicht durch den abgeschlossenen Vermittlungsvertrag gedeckt und wies die Klage des Maklers ab. Der Erwerb eines Grundstücks in der Zwangsversteigerung begründet keine Provisionspflicht für das vom Makler benannte Grundstück, es sei denn, der Erwerb in der Zwangsversteigerung wird durch Individualvereinbarung dem Abschluss eines Grundstückskaufvertrags ausdrücklich gleichgestellt.
Beschluss des OLG Frankfurt vom 20.08.2008
Aktenzeichen: 19 U 34/08
NJW Heft 45/2008, Seite VIII
IWR 2009, 73