Bestehen bei einem Grundstücksgeschäft zwischen dem eingeschalteten Makler und dem Verkäufer enge gesellschaftsrechtliche oder sonstige wirtschaftliche Verflechtungen, scheidet ein Anspruch auf Maklerprovision gegenüber dem Käufer, dem die enge Verbindung zwischen Verkäufer und Makler meist nicht bekannt ist, in der Regel aus. Das Oberlandesgericht Koblenz bejahte eine vergleichbare Verflechtung auch dann, wenn eine Bank nach Kündigung des Hypothekendarlehens die Veräußerung des besicherten Grundstücks im Auftrag des Kunden über die bankeigene Immobiliengesellschaft als Maklerin übernommen hat.
Urteil des OLG Koblenz vom 09.06.2010
Aktenzeichen: 1 U 1344/09
jurisPR-MietR 5/2011, Anm. 6
DWW 2011, 63